Satzung des Judoteam Voerde 2024 e.V.

(in der Fassung der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg, Az.: VR 6475, vom 04.06.2024)

Satzung des Judoteam Voerde 2024 e.V.

 

Präambel

Der Verein Judoteam Voerde 2024 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger*innen sowie aller sonstigen Mitarbeiter*innen orientieren:

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

 

A. Allgemeines

§ 1     Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 2024 gegründete Verein führt den Namen Judoteam Voerde 2024.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Voerde. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

§ 2     Zweck des Vereins 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

-entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,

-die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

-die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,

-die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

-Ausübung und Pflege der judospezifischen Philosophie,

-die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen

-Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Helfer*innen,

-die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,

-Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit

 

§ 3    Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des §3Nr.26a EstG (Ehrenamtspauschale) erhalten.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Voerde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 4       Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im Stadtsportverband Voerde e.V. sowie des Deutschen Judo-Bundes bzw. Nordrhein-Westfälischen Judo-Verbandes e.V., Friedrich-Alfred-Straße 25 in 47055 Duisburg.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt in Bünde, Verbände und Organisationen beschließen

 

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5     Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an die Geschäftsadresse des Vereins zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen in Textform. Die gesetzlichen Vertreter*innen des minderjährigen Vereinsmitglieds verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags, die Beitragspflichten des/der Minderjährigen zu erfüllen.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 
  5. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  6. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

 

§ 6     Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    -aktiven Mitgliedern
    -passiven Mitgliedern
    -außerordentlichen Mitgliedern
    -Ehrenmitgliedern
  2.  Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

 

§ 7     Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    -durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
    -durch Ausschluss aus dem Verein
    -durch Streichung aus der Mitgliederliste
    -durch Tod
    -durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentliche Mitglieder)
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen; insbesondere Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8     Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    -grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
    - in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
    - sich grob unsportlich verhält;
    -dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, 
     insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher
     Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch 
     die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;
    -gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
  4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. 
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung soll dem betroffenen Mitglied in Textform mitgeteilt werden.
  7. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung

       



 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9   Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Die Höhe der Beiträge und ihre Verteilung sind in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt und werden vom Vorstand durch Beschluss festgelegt. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefonnummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  4. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  5. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
  6. Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  7. Das Mitglied hat bei Beantragung der Aufnahme eine Lastschrift-Einzugsermächtigung für die Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr zu erteilen und ein aktuelles Passbild für den Judo-Pass zur Verfügung zu stellen.
  8. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
  9. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

 

§ 10   Mitgliederrechte und -pflichten

  1. Aktive Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter*innen ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten und unterstellen sich dem Weisungsgebot des Trainingspersonals. Das Trainingspersonal übt das Hausrecht aus.
  4. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter*innen sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitglieder-versammlungen teilzunehmen.

 

§ 11   Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter*innen und Übungsleiter*innen Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    -Ordnungsstrafe bis zu 500,00€
    -befristeter bis maximal sechsmonatigen Ausschluss vom Trainings- und vom Vereinsbetrieb
  3. Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

 

 

 

 

D. Organe des Vereins

§ 12   Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 13   Die Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. Die Einberufung kann auch über einen Aushang oder über die Homepage des Vereins erfolgen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 40 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Nummer 2.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter*in. Der/Die Versammlungsleiter*in bestimmt den/die Protokollführer*in. Der/Die Versammlungsleiter*in kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist
  9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar
  10. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der/die Kandidat*in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein*e Kandidat*in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der/die Kandidat*in, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidat*innen das Amt angenommen haben.
  11. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand bis zum 31. Januar des Jahres zugehen.
  12. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt

 

§ 14   Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand
  3. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Alle zwei Jahre Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Kassenprüfers
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
  8. Beschlussfassung über eingegangene Anträge (gem. § 13 Nummer 11)

 

§ 15   Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen
  5. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
  6. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss eine/n Nachfolger*in bestimmen
  7. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die/den Vorsitzende*n, bei deren/dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  8. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

 

§16 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

  1. Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
  2. Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
  3. Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
  4. Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
  5. Beschlussfassung über Beiträge und Gebühren
  6. Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen
  7. Vorbereiten und Einberufen der Mitgliederversammlung
  8. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  9. Erlass eines Schutzkonzeptes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt nebst dessen integraler Bestandteile wie insbesondere
    - die verpflichtende Erklärung zu einem Ehrenkodex,
    - die verpflichtende Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses,
    - der Erlass allgemeiner Verhaltensrichtlinien und
    - die Benennung von Ansprechpersonen.

 

E. Sonstige Bestimmungen

§ 17   Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine*n Geschäftsstellenleiter*in und/oder Mitarbeiter*innen für die Verwaltung einzu-stellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter*innen abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des geschäftsführenden Vorstandes entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter*innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  5. Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

 

 

§ 18 Funktion des Kassierers

Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte (Bar und Bank) und die Buchführung. Aus- und Einzahlungen bedürfen der Anweisung durch den Vorstand. Der Kassierer hat dem Vorstand über die finanziellen Angelegenheiten laufend Bericht zu erstatten.

 

 

§ 19 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer*in der/die nicht dem Vorstand angehören darf.
Die Amtszeit des/der Kassenprüfer*in beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
Der Kassenprüfer hat vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber dem Vorstand und der Mitgliedsversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 20   Vereinsordnungen

  1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
    a. Beitragsordnung
    b. Finanzordnung
    c. Geschäftsordnung
  2. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§ 21   Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme am Vereinsbetrieb entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen im Einzelfall beauftragten Person, für die der Verein nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich ist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Soweit die Haftung für den Verein ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung des vorstehenden Personenkreises.

Für sonstige Schäden, die im Rahmen des Sportbetriebes oder anderer satzungsgemäßer Veranstaltungen des Vereins ein Mitglied erleidet, haftet der Verein nur im Rahmen der von ihm unterhaltenen Sportversicherungen gemäß den dafür geltenden Bestimmungen.

 

§ 22   Datenschutz

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand eine*n Datenschutz-beauftragte*n.

 

 

 

 

 

 

 

§ 23  Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins

 

 

§ 24   Gültigkeit dieser Satzung

 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am   24.04.2024       beschlossen.

 

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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